Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13.
Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089788
alte Dokumentnummer
N5199810668O
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