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§ 2 Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,
  2. 2. Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,
  3. 3. Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,
  4. 4. Tiere züchten und aufziehen,
  5. 5. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,
  6. 6. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,
  7. 7. Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,
  8. 8. rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des Umweltschutzes,
  9. 9. Durchführen von Tiertransporten,
  10. 10. Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,
  11. 11. Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,
  12. 12. Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,
  13. 13. Weitergabe von Fachwissen über Tiere,
  14. 14. Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.

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