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§ 9 PKVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

§ 9.

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension/vorzeitigen Alterspension.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089052

alte Dokumentnummer

N5199715655A

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