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§ 2 Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 2

Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

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