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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 13

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

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