Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.
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