vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 11

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)