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§ 29 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Übergangsbestimmungen

§ 29

(1) § 29.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasgraveur, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasgraveur, BGBl. Nr. 74/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glasgraveur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

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