Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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