vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 7.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Beurteilen der Haut und des Fußes aus fußpflegerischer Sicht,
  2. 2. Anlegen eines Druckschutzverbandes und einer Kompresse,
  3. 3. Behandeln des Fußes mittels Instrumenten, Präparaten und Apparaten,
  4. 4. Fuß- und Beinmassage (manuell und apparativ),
  5. 5. Hand- und Nagelpflege (Maniküre) und Handmassage,
  6. 6. Komplette Fußpflegebehandlung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach vier Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. richtige Fuß- und Hautbeurteilung,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. Sorgfalt und Arbeitsausführung.

Schlagworte

Fußmassage, Handpflege, Fußbeurteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088184

alte Dokumentnummer

N5199658937J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte