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§ 14 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Verhältniszahlen

§ 14.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fußpfleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt:

  1. 1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen2 Lehrlinge
  1. 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen3 Lehrlinge
  1. 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen4 Lehrlinge
  1. ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

  1. 1. der Gewerberechtsinhaber,
  2. 2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
  3. 3. einschlägige Ausbilder,
  4. 4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Fußpfleger“ abgelegt haben,
  5. 5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Fußpfleger“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
  6. 6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088191

alte Dokumentnummer

N5199658944J

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