vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 6

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)