Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
- a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
- Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
- Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,
- Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
- holzbe- und verarbeitende Industrie,
- Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
- landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
- pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
- Elektro- und Elektronikindustrie,
- gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
- finanzielle und sonstige Dienstleistungen,
- Berufsausbildung und Managementschulung,
- Informatik,
- Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten;
- b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen;
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Energie,
- Schiffahrt,
- Hafenwirtschaft,
- Eisenbahn,
- Luftfahrt,
- Telekommunikation,
- Wasserwirtschaft,
- Recycling und Abfallverwertung.
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