vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 10

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)