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§ 10 SCHIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Befreiung von Abgaben

§ 10

(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

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