Warenkatalog
§ 2
(1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen werden:
- 1. Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,
- 2. Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln geeignet sind,
- 3. Düngemittel,
- 4. Pflanzenschutzmittel,
- 5. Futtermittel und
- 6. Saat- und Pflanzgut.
(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
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