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§ 7 Ausbilderprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zuhörer bei der Prüfung

§ 7

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(2) Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:

  1. 1. Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
  2. 2. Berufsberater,
  3. 3. Lehrlingswarte.

(3) Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

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