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§ 11 Ausbilderprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Prüfungsniederschrift

§ 11

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:

  1. 1. Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
  3. 3. Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,
  4. 4. Gesamtergebnis der Prüfung,
  5. 5. gegebenenfalls Verkündung des frühestmöglichen Zeitpunktes und des Umfanges der Wiederholungsprüfung,
  6. 6. gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
  7. 7. gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
  8. 8. gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
  9. 9. gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Aufgabenbereiche.

(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

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