§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 769/1995
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 769/1995 (NR: GP XIX RV 37 AB 104 S. 20 . BR: AB 4982 S. 596 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 21. Juli 1994 bzw. 12. Juli 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Moldova, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außerwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
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