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Art. 1 § 7 EWIVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

§ 7.

Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR40070300

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