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Art. 1 § 12 EWIVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 12.

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR40119994

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