Kündigung durch den Privatgläubiger
§ 10.
Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR40233278
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