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Artikel 5 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1995

ARTIKEL 5

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertagspartei(Anm.: richtig: Vertragspartei) gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. a) der Investition;
  2. b) der Erträge;
  3. c) der Rückzahlung von in Devisen gewährten Darlehen;
  4. d) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  5. e) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen in konvertierbarer Währung zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.

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