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Artikel 6 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Um die Durchführung der ihr übermittelten Forschungsprogramme zu fördern, kann die Kommission

  1. a) im Rahmen von Forschungsverträgen finanzielle Hilfen gewähren, wobei jedoch Subventionen ausgeschlossen sind,
  2. b) Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, die ihr zur Verfügung stehen, für die Durchführung dieser Programme entgeltlich oder unentgeltlich liefern,
  3. c) den Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen Anlagen, Ausrüstungen oder die Hilfe von Fachkräften entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen,
  4. d) die betreffenden Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen zu gemeinsamen Finanzierungen veranlassen.

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