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Artikel 51 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 51

Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.

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