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Artikel 45 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 5

GEMEINSAME UNTERNEHMEN

Artikel 45

Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrags nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden.

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