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Artikel 43 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 43

Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen.

Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

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