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Artikel 199 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Artikel 199

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und der Welthandelsorganisation.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

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