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Artikel 174 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 174

(1) Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere

  1. a) die Verwaltungskosten und
  2. b) die Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

(2) Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere

  1. a) die Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
  2. b) die etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
  3. c) die Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
  4. d) die etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.

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