vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

KAPITEL 2

VERBREITUNG DER KENNTNISSE

Abschnitt 1

Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann

Artikel 12

Auf Antrag bei der Kommission können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Gemeinschaft ist, soweit sie die Erfindungen, die Gegenstand solcher Rechte oder Anmeldungen sind, wirksam zu nutzen vermögen.

Unter den gleichen Voraussetzungen erteilt die Kommission Unterlizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, sofern die Gemeinschaft Inhaberin vertraglicher Lizenzen ist, die eine derartige Möglichkeit vorsehen.

Die Kommission erteilt diese Lizenzen oder Unterlizenzen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit den Lizenznehmern festzulegen sind, und stellt ihnen alle zur Nutzung der Lizenzen erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung. Diese Bedingungen umfassen insbesondere eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls die Befugnis des Lizenznehmers, dritten Personen Unterlizenzen zu erteilen, und gegebenenfalls die Verpflichtung, die mitgeteilten Kenntnisse als Betriebsgeheimnis zu behandeln.

Wird über die in Absatz 3 genannten Bedingungen ein Einvernehmen nicht erzielt, so können die Lizenznehmer beim Gerichtshof der Europäischen Union die Festsetzung angemessener Bedingungen beantragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)