Artikel 1
Der Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zu den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt festgesetzt:
- Republik Österreich: 15 300 000 ECU
- Republik Finnland: 12 100 000 ECU
- Königreich Norwegen: 1 800 000 ECU
- Königreich Schweden: 16 700 000 ECU.
Diese Beiträge werden in zwei zinsfreien gleichen Raten geleistet, die erste am 1. Januar 1995 und die zweite am 1. Januar 1996.
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