Artikel 2
Dieses Protokoll kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen einstimmig die erforderlichen Änderungen des Protokolls beschließen.
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