Artikel 3
Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 50 vH des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab.''
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