Artikel 99
Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten (Anm.: richtig: genannten) Waren ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 vH herabgesetzt;
- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 vH herabgesetzt.
Die Republik Finnland wendet den Gemeinsamen Zolltarif ab 1. Januar 1998 in vollem Umfang an.
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