Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union Artikel 95
Artikel 95
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
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