Artikel 91
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in dem ICES-Bereich III d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
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