Artikel 47
(1) Der Anteil der der derzeitigen Union zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an anderen Beständen als denen, die derzeitig von der Union und Norwegen gemeinsam bewirtschaftet werden und die Fangbeschränkungen unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
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Arten ICES-Bereich Anteile der
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC derzeitigen
Union (vH)
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Kabeljau I 2), II 2) 4) 4,470 3) 7)
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Makrele II a 1) 11,457
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Schellfisch I 2), II 2) 4) 5,162 7)
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Seelachs I, II 4) 4,232 7)
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Rotbarsch I, II 4) 7,947 5) 6) 7)
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Schwarzer Heilbutt I, II 4) 2,585 5) 7)
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Tiefseegarnele IV 1) 20,000
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- 1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
- 2) Außer in den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, gemessen ab den norwegischen Basislinien.
- 3) Ausgedrückt als Prozentsatz der TAC. Bis zum 31. Dezember 1997 beträgt der Anteil 2,9 vH plus der Kohäsions-Kabeljauquote von 11 000 t. Ab dem 1. Januar 1998 entsprechen 1,57 vH der TAC der Kohäsions-Kabeljauquote. Auf die Kohäsions-Kabeljauquote wird eine zusätzliche Beifangquote von 10 vH, ausgedrückt als Kabeljauäquivalent, angewandt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht, wird der Anteil der derzeitigen Union als Prozentsatz der der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.
- 4) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
- 5) Ausgedrückt als Prozentsatz der TAC für den Bestand. Ist keine TAC festgesetzt, so ist auf die vom ACFM empfohlene TAC zurückzugreifen.
- 6) Bei dieser Zuweisung ist die Übertragung von 1 500 Tonnen von Norwegen auf die derzeitige Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie sie sich aus den Vereinbarungen von 1992 ergibt.
- 7) Unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber anderen Staaten und nach internationalen Abkommen.
(2) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Anteile in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt:
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Arten ICES-Bereich Anteile der
Referenzgebiete derzeitigen
Union
(t)
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Stintdorsch IV *1) 52 000
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Sandaal IV *1) 159 000
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Blauer Wittling II *1) 1 000
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Andere Arten IV *1) 7 950 *2)
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Andere Arten I *1), II a, b *1) 520 *3)
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*1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
*2) Diese Menge kann entsprechend der Entwicklung der Fischerei zusammen mit Anpassungen für norwegische Fischereimöglichkeiten geändert werden.
*3) Als Beifänge.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
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