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Artikel 26 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 9

DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK Artikel 26

Artikel 26

Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''

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