KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR Artikel 114
Artikel 114
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
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