ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE Artikel 1
Artikel 1
Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''
= auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(„Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die
durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere
Rechtsakte vorgenommen worden sind,
= auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');
- der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
- der Ausdruck „Union'' auf die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union;
- der Ausdruck „Gemeinschaft'' je nach Sachlage auf eine bzw. mehrere der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;
- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;
- der Ausdruck „Organe'' auf die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.
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