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Artikel Vbis WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel Vbis

Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Dieses Abkommen hindert keines seiner Mitglieder daran, Partei einer Vereinbarung zu werden, die die volle Integration *1) der Arbeitsmärkte unter den Parteien herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Vereinbarung:

  1. a) Staatsangehörige der Parteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen freistellt;
  2. b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zur Kenntnis gebracht wird.

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*1) Im Regelfall erhalten Staatsangehörige der Parteien durch die Integration das Recht auf freien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Parteien; dies schließt Maßnahmen, die Verdienstbedingungen, andere Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen betreffen, ein.

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