vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 14

Die Anmerkungen im Anhang I sind integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)