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§ 7b GütbefG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2013

Fahrerbescheinigung

§ 7b

(1) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.

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