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§ 24f GütbefG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2013

Aufzeichnungspflicht

§ 24f

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

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