vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 GütbefG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 16

Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)