vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage9

Die Slowakische Republik schafft mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachstehend angeführten Erzeugnisse spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ab. *1)

---------------------------------------------------------------------

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,

ausgenommen metallhaltige Sande des

Kapitels 26

25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch

gebrannt

25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam

aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den im ersten

Teil dieser Nummer genannten Stoffen als

Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),

Splitt und Mehl, aus Steinen der Nr. 25.15

oder 25.16, auch thermisch behandelt

2517.10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt

25.23 Portlandzement, Tonerdezement,

Schlackenzement, Sulfathüttenzement und

ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt

oder in Form von Klinker

- Portlandzement:

2523.21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt

2523.29 - - sonstiger

2523.90 - - andere hydraulische Zemente

26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche

von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die

Metalle oder Metallverbindungen enthalten

- hauptsächlich Zink enthaltend:

2620.11 - - Hartzink

2620.20 - hauptsächlich Blei enthaltend

2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend

2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle

ex 2701.00 - Steinkohle, für die Verkokung geeignet

- Steinkohle zur Erzeugung von Energie

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf,

auch agglomeriert; Retortenkohle

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannt

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden

ex 2710.00 - Motorenbenzin

- Dieselöl

- Heizöl leicht

- Heizöl schwer

27.16 Elektrische Energie (Wahlnummer)

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera

und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen

3002.90 - andere

30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei

oder mehr Bestandteilen, für therapeutische

oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder

dosiert noch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus

gemischten oder ungemischten Erzeugnissen

für therapeutische oder prophylaktische

Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

31.02 Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel

3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit

Calciumcarbonat oder anderen

anorganischen nichtdüngenden Stoffen

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder

anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch

als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten

4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einem

Stückgewicht von 8 kg oder weniger für

nur getrocknete, von 10 kg oder weniger

für trocken gesalzene oder von 14 kg oder

weniger für frische, naßgesalzene oder

anders haltbar gemachte Häute oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), frisch oder

naßgesalzen:

4101.21 - - ganze

4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe

Kernstücke

4101.29 - - sonstige

4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), anders

haltbar gemacht

41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten

Waren

41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem

Kapitel genannten Waren

4103.90 - andere

44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder

Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

zu Pellets, Briketts, Scheitern oder

ähnlichen Formen agglomeriert

4401.10 - Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen;

- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

4401.21 - - von Nadelbäumen

4401.22 - - von anderen Bäumen

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet

4403.20 - anderes, von Nadelbäumen

- anderes:

4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)

4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)

4403.99 - - sonstige

44.06 Bahnschwellen aus Holz

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit

dem Profilzerspanner besäumt, gemessert

oder geschält, auch gehobelt, geschliffen

oder keilverzinkt verleimt, mit einer

Stärke von mehr als 6 mm

4407.10 - von Nadelbäumen

- anderes:

4407.91 - - von Eichen (Quercus spp.)

4407.92 - - von Buchen (Fagus spp.)

4407.99 - - sonstige

47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder

Sulfatverfahren chemisch hergestellt,

ausgenommen Chemiezellstoff

- halbgebleicht oder gebleicht:

4703.21 - - aus Nadelhölzern

4703.29 - - sonstige

47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen

Chemiezellstoff

- halbgebleicht oder gebleicht:

4704.21 - - aus Nadelhölzern

4704.29 - - sonstige

71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),

nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form

von Pulver

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,

als Halbzeug oder in Form von Pulver

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,

Blöcken oder anderen Rohformen

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)

72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder

plattiert noch überzogen

72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder

plattiert noch überzogen

72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, weder plattiert noch

überzogen

72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen

72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen

verwunden

72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl

72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug

aus rostfreiem Stahl

72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr

72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm

72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl

72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl

72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl

72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl

72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr

72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm

72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl

72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl

72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl

73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl

73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material

73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl

73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser

von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,

genietet, gefalzt oder mit einfach

aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder

Stahl

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur

92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,

Geigen und Harfen)

92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;

Mundharmonikas

92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,

Trompeten und Dudelsäcke).

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im slowakischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der Slowakischen Republik eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA

*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte