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Anlage7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage7

Die Slowakische Republik schafft mengenmäßig Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachfolgend aufgezählten Erzeugnisse schrittweise bis zum Ende der Übergangsperiode ab.

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Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

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26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren

Konzentrate

28.44 Radioaktive chemische Elemente und

radioaktive Isotope (einschließlich

spaltbare und brütbare chemische Elemente

und Isotope) und deren Verbindungen;

Mischungen und Rückstände, die diese

Erzeugnisse enthalten:

2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die natürliches Uran oder

natürliche Uranverbindungen enthalten

2844.20 - an U235 angereichertes Uran und seine

Verbindungen; Plutonium und seine

Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

(einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U235

angereichertes Uran, Plutonium oder

Verbin dungen dieser Stoffe enthalten

47.07 Abfälle von Papier oder Pappe

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

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