vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 36

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Absatz 3 von

Artikel 27 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)