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Artikel 34 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

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