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Artikel 12 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 12

Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.

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