Artikel 12
Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.
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