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§ 365n GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

Definitionen

§ 365n.

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

  1. 1. „Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche);
  2. 2. „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB;
  3. 3. „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis;
  4. 4. „politisch exponierte Person“
  1. a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
  2. b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
  3. c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
  4. d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
  5. e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
  6. f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
  7. g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
  8. h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;
  1. 5. „Familienmitglieder“ unter anderem
  1. a) der Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
  2. b) die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,
  3. c) die Eltern einer politisch exponierten Person;
  1. 6. „bekanntermaßen nahestehende Personen“
  1. a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
  2. b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
  1. 7. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird;
  2. 8. „E-Geld“ E-Geld-gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;
  3. 9. „Geldwäschemeldestelle“ die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002;
  4. 10. „Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Gewerbetreibenden in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;
  5. 11. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, verbunden sind;
  6. 12. „gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;
  7. 13. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Z 12 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss 2010/413/GASP sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31. 8. 2017 S. 1 verhängt werden.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40266355

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